Ihre voraussichtliche Altersrente wird sodann nach Auffassung des MIKA sowie der Vorinstanz nicht für die Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichen (MI-act. 270, act. 7). Diese Auffassung teilt die Beschwerdeführerin offenbar, indem sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dank der finanziellen Unterstützung durch ihre Tochter werden keine Ergänzungsleistungen notwendig sein und es könne somit auch nicht mehr von einer Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden (act. 23). Dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Lage wäre, solche Unterstützungsleistungen auszurichten bzw. auf Grundlage von Art.