Diese jüngsten Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich beruflich zu integrieren, sind – wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt – als erfreulich zu betrachten. Jedoch ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 22) – zu berücksichtigen, dass die Teilnahme am besagten Programm und die Aufnahme der Teilzeiterwerbstätigkeit erst spät und unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgte, obwohl bereits das Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. September 2018 trotz bestehenden gesundheitlichen Problemen von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausging (MIact. 205 ff.; siehe hinten Erw.