entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 28. Juli 2022 eine zunächst bis zum 19. August 2022 befristete Stelle als Unterhaltsreinigerin im Teilzeitpensum bei einer Reinigungsfirma angetreten hat (act. 76 f.). Aus dem mit Eingabe vom 12. September 2022 eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. September 2022 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin per 22. August 2022 eine unbefristete Stelle als Unterhaltsreinigerin im Teilzeitpensum bei derselben Reinigungsfirma aufgenommen hat (act. 68 ff.). Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung hat sie dabei im August 2022 während rund 52 Stunden gearbeitet (act. 72).