50 ff.). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin ausserdem mit, dass ihre Tochter seit mehreren Monaten auf selbstständiger Basis Nachhilfeunterricht anbiete und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit in den letzten Monaten nur teilweise mit Sozialhilfeleistungen habe unterstützt werden müssen, weshalb in Zukunft eine Lösung von der Sozialhilfe zu erwarten sei (act. 68).