In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, sie nehme seit dem 10. Mai 2021 an einem Beschäftigungsprogramm der F. teil, weswegen es sehr wahrscheinlich sei, dass sie sich in Zukunft im ersten Arbeitsmarkt integrieren könne. Ausserdem sei diese Teilnahme nicht einzig und alleine auf die Androhung ausländerrechtlicher Massnahmen zurückzuführen, sondern eine frühere Teilnahme sei wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen.