3.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt während mehr als 16 Jahren und seit mehr als 13 Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig ist. Damit erweist sich das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit als erfüllt, was von der Beschwerdeführerin ebenfalls anerkannt wird (act. 23). Im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose müssen sodann, wie bereits erwähnt (siehe soeben Erw. 3.1.1.3), allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein.