Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringt, das MIKA wäre gehalten gewesen, sich mit dem Gegenargument zu befassen, das (Selbstverschulden begründende) Verhalten der Beschwerdeführerin sei durch ihre psychische Krankheit begründet und könne ihr nicht vorgeworfen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies, da dieses Argument weder explizit noch implizit aus den Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör oder aus der Einsprache hervorgeht; mithin von der Vorinstanz nicht verlangt werden kann, in ihrer Begründung sämtlichen hypothetischen Gegenargumenten der betroffenen Person vorzugreifen.