Dem Einspracheentscheid kann folglich entnommen werden, weshalb die Vorinstanz trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% bei der Beschwerdeführerin von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug ausging. Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber vorbringt, das MIKA wäre gehalten gewesen, sich mit dem Gegenargument zu befassen, das (Selbstverschulden begründende) Verhalten der Beschwerdeführerin sei durch ihre psychische Krankheit begründet und könne ihr nicht vorgeworfen werden, kann ihr nicht gefolgt werden.