sei nicht erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin trotz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2012 selbstverschuldet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ausserdem ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr an einem Beschäftigungsprogramm mit einem 50% Pensum teilnehme, dass sie wenigstens Teilzeit arbeiten könne.