Bereits in seiner Verfügung vom 5. Mai 2021 führte das MIKA diesbezüglich aus, dass angesichts des durch das Versicherungsgericht festgestellten, fehlenden Engagements der Beschwerdeführerin in Bezug auf berufliche Massnahmen und ihre medizinische Behandlung sowie aufgrund der nicht durchgehenden Einnahme ihrer Psychopharmaka sehr wohl von einer (zumindest teilweisen) Selbstverschuldung auszugehen sei (MI-act. 269, 271). Im Einspracheentscheid setzt sich die Vorinstanz eingehend mit dem Verschulden am Sozialhilfebezug auseinander, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin anerkennt (act. 24).