Auch das MIKA habe in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2020 anerkannt, dass diverse gesundheitliche Beschwerden bestünden, was zusammen mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte als starkes Indiz für eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit zu werten sei. Auch wenn die IV- Stelle sowie das Versicherungsgericht zum Schluss gelangt seien, dass bei ihr keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehe, dürfe nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet sei. Vielmehr müsse "gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass die Sozialhilfeabhängigkeit eben gerade unverschuldet" sei (MIact. 251 f., 289).