2.2.3. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA sowie in der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide schon seit längerer Zeit an erheblichen gesundheitlichen Problemen und ihr sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden. Auch das MIKA habe in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2020 anerkannt, dass diverse gesundheitliche Beschwerden bestünden, was zusammen mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte als starkes Indiz für eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit zu werten sei.