138 I 232, Erw. 5.1). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Behörde ihre Haltung nur - 10 -