II/2.2 und WBE.2019.108 vom 2. Mai 2019 Erw. II/3.2). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368, Erw. 6.1; 131 V 407, Erw. 2.1.2). Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verfügung des MIKA vom 5. Mai 2021 durch den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021 ersetzt wurde, wobei die Vorinstanz mit voller Kognition entscheiden konnte, weshalb für die Frage, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung vorliegt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz und nicht die Verfügung des MIKA massgebend ist.