Daran ändert nichts, dass innerhalb des MIKA bislang sämtliche Einspracheentscheide durch den Rechtsdienst des MIKA ergingen und damit organisatorisch sichergestellt wurde, dass andere Personen als die ursprünglich Verfügenden über die Einsprache entschieden haben. Da die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel darstellt, geht das Verfahren nicht an eine Beschwerdeinstanz über, womit der volle Entscheidungsspielraum bei der ursprünglich verfügenden Behörde verbleibt (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.59 vom 27. Juni 2014, Erw. II/2.2 und WBE.2019.108 vom 2. Mai 2019 Erw.