Das MIKA habe indes in keiner Weise dargelegt, inwiefern das fehlende Engagement und die nicht durchgehende Einnahme von Psychopharmaka etwas mit dem Verschulden am Sozialhilfebezug zu tun hätten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2. 2.2.1. Das Einspracheverfahren im Migrationsrecht ist kantonalrechtlich in §§ 7 f. EGAR und § 40 VRPG geregelt. Es unterliegt damit nicht den Regeln des Beschwerdeverfahrens gemäss den §§ 41 ff. VRPG. Vielmehr entscheidet die Einsprachebehörde, hier die Vorinstanz, gemäss § 40 Abs. 2 VRPG unter Berücksichtigung der Vorbringen der Partei neu und, e contrario zu -9-