2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das MIKA habe sich in ihrer Verfügung vom 5. Mai 2021 nur sehr pauschal mit dem Thema des Verschuldens auseinandergesetzt und ohne detaillierte Ausführungen auf ein (teilweises) Selbstverschulden abgestellt. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass das MIKA anlässlich der Verhältnismässigkeitsprüfung kurz dargelegt habe, inwiefern es von einem Selbstverschulden ausgehe. Das MIKA habe indes in keiner Weise dargelegt, inwiefern das fehlende Engagement und die nicht durchgehende Einnahme von Psychopharmaka