Schliesslich sei die Tochter für die Gesundheit und die Meisterung des Alltags der Beschwerdeführerin von absoluter Wichtigkeit, weshalb zwischen ihnen ein echtes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstosse (act. 32).