Insgesamt sei das private Interesse aufgrund der langen Anwesenheitsdauer, der gelungenen sprachlichen, sozialen und kulturellen Integration, dem sehr engen Verhältnis zu ihrer Tochter sowie mangels Wiedereingliederungschancen in der Türkei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse, womit sich die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig erweisen würden (act. 32). Schliesslich sei die Tochter für die Gesundheit und die Meisterung des Alltags der Beschwerdeführerin von absoluter Wichtigkeit, weshalb zwischen ihnen ein echtes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art.