Weiter erweise sich die Massnahme des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung bereits in Bezug auf die Erforderlichkeit als unverhältnismässig, da im vorliegenden Fall zumindest eine vorgängige Verwarnung der Beschwerdeführerin hätte erfolgen müssen bzw. es an der Vorinstanz gewesen wäre, detailliert darzulegen weshalb eine solche nicht in Frage komme (act. 28). Zur Bemessung des privaten Interesses führt die Beschwerdeführerin aus, dieses könne im Falle der Sozialhilfeabhängigkeit nicht anhand der beruflichen und wirtschaftlichen Integration bemessen werden, da ein Widerruf in solchen Fällen überhaupt erst aufgrund der feh-