Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu relativieren sei (act. 26). Weiter erweise sich die Massnahme des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung bereits in Bezug auf die Erforderlichkeit als unverhältnismässig, da im vorliegenden Fall zumindest eine vorgängige Verwarnung der Beschwerdeführerin hätte erfolgen müssen bzw. es an der Vorinstanz gewesen wäre, detailliert darzulegen weshalb eine solche nicht in Frage komme (act. 28).