1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei, mangels der Dauerhaftigkeit ihres Sozialhilfebezugs mit Blick auf die Zukunft, nicht erfüllt. So nehme sie an einem Beschäftigungsprogramm teil und es sei sehr wahrscheinlich, dass sie sich in Zukunft im ersten Arbeitsmarkt integrieren könne. Nebst der ebenfalls sehr wahrscheinlichen Unterstützung durch ihre Tochter sowie dem Erreichen des Rentenalters in knapp fünf Jahren müsse schlichtweg davon ausgegangen werden, dass eine allmähliche Lösung von der Sozialhilfe zu erwarten sei (act. 23).