Weiter begründe der rund 27-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib. Aufgrund ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz sei sodann nur noch von einem mittleren privaten Interesse auszugehen. Dieses werde durch die im Fall einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile lediglich leicht erhöht, sodass insgesamt ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz resultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin, womit sich diese als verhältnismässig erweisen würden.