Der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2019 sei zwar differenziert zu betrachten, massgeblich sei aber vorliegend der hohe Saldo der bezogenen Sozialhilfe sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch seit dem 1. Januar 2019 weiterhin Sozialhilfe beziehe. Entsprechend sei auf ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Weiter begründe der rund 27-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib.