Dass die Beschwerdeführerin wenigstens Teilzeit arbeiten könne, ergebe sich letztlich auch daraus, dass es ihr möglich sei, an einem Beschäftigungsprogramm mit einem 50%-Pensum teilzunehmen. Insgesamt sei die wegen der Erwerbslosigkeit bestehende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin als selbstverschuldet zu qualifizieren. Der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2019 sei zwar differenziert zu betrachten, massgeblich sei aber vorliegend der hohe Saldo der bezogenen Sozialhilfe sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch seit dem 1. Januar 2019 weiterhin Sozialhilfe beziehe.