Zwar soll sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. E. zwischen dem 3. Februar 2020 und dem 29. September 2020 verschlechtert haben, eine erneute Anmeldung bei der IV sei jedoch nicht erfolgt. Folglich dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2012 selbstverschuldet keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Dass die Beschwerdeführerin wenigstens Teilzeit arbeiten könne, ergebe sich letztlich auch daraus, dass es ihr möglich sei, an einem Beschäftigungsprogramm mit einem 50%-Pensum teilzunehmen.