fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien und bezüglich der gutachterlich attestierten psychischen Störungen aus rechtlicher Sicht vom Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen sei. Diese Entscheide der IV-Stelle sowie des Versicherungsgerichts seien durch die Ausländerbehörden nicht infrage zu stellen. Zwar soll sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. E. zwischen dem 3. Februar 2020 und dem 29. September 2020 verschlechtert haben, eine erneute Anmeldung bei der IV sei jedoch nicht erfolgt.