Allerdings habe sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm erst nach der Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme gezeigt. Zuvor seien sämtliche Bemühungen mangels hinreichendem Engagement der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit auch in Zukunft andauern werde. Daran ändere auch die Möglichkeit, der finanziellen Unterstützung durch ihre Tochter sowie das voraussichtliche Erreichen des Rentenalters durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2027 nichts.