Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auf Grundlage der Höhe der Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin sei von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit betreffe, nehme die Beschwerdeführerin seit dem 10. Mai 2021 an einem Beschäftigungsprogramm der Gemeinde R. teil, was erfreulich sei und ihr grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Allerdings habe sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm erst nach der Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme gezeigt.