II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu widerrufen und sie sei aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihr der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auf Grundlage der Höhe der Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin sei von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.