Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug über die seit Oktober 2020 bezogenen Sozialhilfegelder, die Bestätigung der Sozialen Dienste R. betreffend Sozialhilfebezug bis zum 30. September 2021 sowie verschiedene Diplome ihrer Tochter ein. Gemäss den eingereichten Unterlagen summierte sich die von der Beschwerdeführerin bis zum 30. September 2021 von der Gemeinde R. bezogene Sozialhilfe auf insgesamt Fr. 202'828.10 (act. 46 ff.).