1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 sei aufzuheben und es sei -4- vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung abzusehen. 2. Eventuell sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei A. ausländerrechtlich zu verwarnen.