Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 237 ff., 248 ff., 262 ff.) widerrief das MIKA mit Verfügung vom 5. Mai 2021 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie unter Ansetzung einer 90- tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI-act. 266 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 281 ff.). Am 18. August 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.