Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. September 1995 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten D. (geb. 1962, türkischer Staatsangehöriger) geheiratet hatte, stellte dieser am 13. September 1995 ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin sowie deren Tochter (MI-act. 50 f., 53). Am 29. November 1995 bewilligte die Frepo das Familiennachzugsgesuch und erteilte der Beschwerdeführerin am 24. Januar 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann (MI-act. 74, 81). Seit dem 7. August 2001 ist die Beschwerdeführerin im Besitz der Niederlassungsbewilligung -3-