Am 21. Juli 1994 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter erneut in die Schweiz ein und stellte am 8. August 1994 wiederum ein Asylgesuch (MI-act. 36, 70). Das BFF nahm das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Entscheid vom 10. Oktober 1994 ab und verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. November 1994 die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz (MI-act. 36 ff.). Ab dem 30. November 1994 galten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sodann als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 44).