Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.350 / iö / we ZEMIS [***]; (E.2021.058) Art. 29 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Özcan Beschwerde- A._____, von der Türkei führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 22. September 1988, zusam- men mit ihrem damaligen Ehemann, B., sowie deren gemeinsamer Tochter, C. (geb. 1984), in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 36, 70). Mit Entscheid vom 28. Juli 1989 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 10. März 1993 ab und bestätigte die Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, womit die Verfügung des BFF vom 28. Juli 1989 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 36). Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; später Migrationsamt des Kantons Aargau [MKA]; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) auf das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes vom 26. April 1993 betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 30. April 1993 nicht eingetreten war (MI-act. 17), kehrte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 1993 zusammen mit ihrer Tochter in die Türkei zurück (MI-act. 29, 36). Mit Urteil vom 26. November 1993 liess sich die Beschwerdeführerin in der Türkei von B. scheiden (MI-act. 63 ff.). Am 21. Juli 1994 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Toch- ter erneut in die Schweiz ein und stellte am 8. August 1994 wiederum ein Asylgesuch (MI-act. 36, 70). Das BFF nahm das Asylgesuch der Beschwer- deführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Ent- scheid vom 10. Oktober 1994 ab und verfügte unter Ansetzung einer Aus- reisefrist bis zum 30. November 1994 die Wegweisung der Beschwerde- führerin und ihrer Tochter aus der Schweiz (MI-act. 36 ff.). Ab dem 30. No- vember 1994 galten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sodann als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 44). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. September 1995 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten D. (geb. 1962, türkischer Staatsangehöriger) geheiratet hatte, stellte dieser am 13. September 1995 ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin sowie deren Tochter (MI-act. 50 f., 53). Am 29. November 1995 bewilligte die Frepo das Familiennachzugsgesuch und erteilte der Beschwerdeführerin am 24. Januar 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann (MI-act. 74, 81). Seit dem 7. August 2001 ist die Beschwerdeführerin im Besitz der Niederlassungsbewilligung -3- (MI-act. 102). Mit Urteil vom 30. Juni 2004 liess sich die Be- schwerdeführerin von D. scheiden (MI-act. 113 ff.). Von April 2003 bis Mai 2006 sowie von September 2009 bis Dezember 2011 erhielt die Beschwerdeführerin materielle Hilfe von der Gemeinde Q. in einem Gesamtbetrag von Fr. 134'836.65, wobei sich der Saldo per 28. Oktober 2020 auf Fr. 108'438.40 belief (MI-act. 182). Ab Januar 2012 bezog die Beschwerdeführerin in der Gemeinde R. Sozialhilfe, welche sich bis zum 17. September 2020 auf insgesamt Fr. 178'997.85 bezifferte (MI- act. 169). Der Saldo der bezogenen Sozialhilfegelder belief sich damit per 17. September 2020 auf insgesamt rund Fr. 287'000.00. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 237 ff., 248 ff., 262 ff.) widerrief das MIKA mit Verfügung vom 5. Mai 2021 die Niederlassungsbe- willigung der Beschwerdeführerin und wies sie unter Ansetzung einer 90- tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI-act. 266 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 281 ff.). Am 18. August 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Der Einsprecherin wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. September 2021 erhob die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 16 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 sei aufzuheben und es sei -4- vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung abzu- sehen. 2. Eventuell sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2021 aufzuheben und die Streit- sache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei A. ausländerrechtlich zu verwarnen. 4. Prozessual: Es sei A. für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. September 2021 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren bewilligt und lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter eingesetzt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 18. Oktober 2021 einen Auszug über die seit Oktober 2020 bezogenen Sozialhilfegelder zuzustellen und mittels einer Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes mitzuteilen, auf welchen Be- trag sich ihr Sozialhilfebezug per 30. September 2021 belief (act. 40 f.). Am 30. September 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheent- scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 42). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2021 reichte die Be- schwerdeführerin einen Auszug über die seit Oktober 2020 bezogenen So- zialhilfegelder, die Bestätigung der Sozialen Dienste R. betreffend Sozialhilfebezug bis zum 30. September 2021 sowie verschiedene Diplome ihrer Tochter ein. Gemäss den eingereichten Unterlagen sum- mierte sich die von der Beschwerdeführerin bis zum 30. September 2021 von der Gemeinde R. bezogene Sozialhilfe auf insgesamt Fr. 202'828.10 (act. 46 ff.). Am 6. April 2022 reichte das MIKA das Protokoll der Sozialkommission der Gemeinde R. vom 31. März 2022 ein, woraus hervorgeht, dass der Saldo der von der Beschwerdeführerin in der Gemeinde R. bezogenen -5- Sozialhilfeleistungen per 25. Februar 2022 Fr. 212'366.05 betrug (act. 60 ff.). Am 14. September 2022 stellte die Vorinstanz ein Schreiben der Beschwer- deführerin vom 20. August 2022 samt einem befristeten Arbeitsvertrag zu (act. 75 ff.). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag sowie eine Lohnabrechnung betreffend den Monat August 2022 ein (act. 68 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher -6- Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, die Niederlassungsbewil- ligung der Beschwerdeführerin sei zu widerrufen und sie sei aus der Schweiz wegzuweisen, da bei ihr der Widerrufsgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Zum Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auf Grundlage der Höhe der Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführe- rin sei von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit betreffe, nehme die Beschwer- deführerin seit dem 10. Mai 2021 an einem Beschäftigungsprogramm der Gemeinde R. teil, was erfreulich sei und ihr grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Allerdings habe sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm erst nach der Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme gezeigt. Zuvor seien sämtliche Bemühungen mangels hinreichendem Engagement der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit auch in Zukunft andauern werde. Daran ändere auch die Möglichkeit, der finanziellen Unterstützung durch ihre Tochter sowie das voraussichtliche Erreichen des Rentenalters durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2027 nichts. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin selbstverschuldet sei, werde nicht daran gezweifelt, dass die Be- schwerdeführerin seit langer Zeit an gesundheitlichen Problemen leide. Es stehe jedoch fest, dass die diesbezüglich in den Jahren 1998 und 2004 gestellten IV-Leistungsbegehren abgewiesen worden seien. Auf die Neu- anmeldungen in den Jahren 2007 und 2011 sei jeweils nicht eingetreten worden. Das zuletzt gestellte IV-Leistungsbegehren der Beschwerde- führerin im Jahr 2013 sei ebenfalls durch die IV-Stelle abgelehnt worden, dessen Entscheid mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) vom 19. September 2018 gestützt worden sei. Das Urteil des Versicherungsgerichts halte abschliessend fest, dass die aus psychiatrischer Sicht bescheinigten Einschränkungen der Arbeits- -7- fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien und bezüg- lich der gutachterlich attestierten psychischen Störungen aus rechtlicher Sicht vom Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszuge- hen sei. Diese Entscheide der IV-Stelle sowie des Versicherungsgerichts seien durch die Ausländerbehörden nicht infrage zu stellen. Zwar soll sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. E. zwischen dem 3. Februar 2020 und dem 29. September 2020 ver- schlechtert haben, eine erneute Anmeldung bei der IV sei jedoch nicht er- folgt. Folglich dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2012 selbstver- schuldet keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Dass die Be- schwerdeführerin wenigstens Teilzeit arbeiten könne, ergebe sich letztlich auch daraus, dass es ihr möglich sei, an einem Beschäftigungsprogramm mit einem 50%-Pensum teilzunehmen. Insgesamt sei die wegen der Er- werbslosigkeit bestehende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführe- rin als selbstverschuldet zu qualifizieren. Der Sozialhilfebezug vor Inkraft- treten des AIG am 1. Januar 2019 sei zwar differenziert zu betrachten, massgeblich sei aber vorliegend der hohe Saldo der bezogenen Sozialhilfe sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch seit dem 1. Januar 2019 weiterhin Sozialhilfe beziehe. Entsprechend sei auf ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Weiter begründe der rund 27-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib. Aufgrund ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz sei sodann nur noch von einem mittleren privaten Interesse auszugehen. Dieses werde durch die im Fall einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile lediglich leicht erhöht, sodass insgesamt ein grosses privates In- teresse am Verbleib in der Schweiz resultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin, womit sich diese als verhältnismässig er- weisen würden. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei, mangels der Dauer- haftigkeit ihres Sozialhilfebezugs mit Blick auf die Zukunft, nicht erfüllt. So nehme sie an einem Beschäftigungsprogramm teil und es sei sehr wahr- scheinlich, dass sie sich in Zukunft im ersten Arbeitsmarkt integrieren könne. Nebst der ebenfalls sehr wahrscheinlichen Unterstützung durch ihre Tochter sowie dem Erreichen des Rentenalters in knapp fünf Jahren müsse schlichtweg davon ausgegangen werden, dass eine allmähliche Lösung von der Sozialhilfe zu erwarten sei (act. 23). Sodann sei die Sozialhilfeab- hängigkeit der Beschwerdeführerin nicht als selbstverschuldet zu qualifizie- ren und der erhebliche Teil der bezogenen Sozialhilfebeiträge belaufe sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 2019, weshalb das öffentliche Interesse am -8- Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu relativieren sei (act. 26). Weiter erweise sich die Massnahme des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung bereits in Bezug auf die Erforderlichkeit als unverhält- nismässig, da im vorliegenden Fall zumindest eine vorgängige Verwarnung der Beschwerdeführerin hätte erfolgen müssen bzw. es an der Vorinstanz gewesen wäre, detailliert darzulegen weshalb eine solche nicht in Frage komme (act. 28). Zur Bemessung des privaten Interesses führt die Be- schwerdeführerin aus, dieses könne im Falle der Sozialhilfeabhängigkeit nicht anhand der beruflichen und wirtschaftlichen Integration bemessen werden, da ein Widerruf in solchen Fällen überhaupt erst aufgrund der feh- lenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration infrage komme. Insge- samt sei das private Interesse aufgrund der langen Anwesenheitsdauer, der gelungenen sprachlichen, sozialen und kulturellen Integration, dem sehr engen Verhältnis zu ihrer Tochter sowie mangels Wiedereingliede- rungschancen in der Türkei höher zu gewichten als das öffentliche Inte- resse, womit sich die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig erweisen würden (act. 32). Schliesslich sei die Tochter für die Gesundheit und die Meisterung des Alltags der Beschwerdeführerin von absoluter Wichtigkeit, weshalb zwischen ihnen ein echtes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei- sung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstosse (act. 32). 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das MIKA habe sich in ihrer Verfügung vom 5. Mai 2021 nur sehr pauschal mit dem Thema des Verschuldens auseinandergesetzt und ohne detaillierte Ausführungen auf ein (teilweises) Selbstverschulden abgestellt. Zwar sei der Vorinstanz bei- zupflichten, dass das MIKA anlässlich der Verhältnismässigkeitsprüfung kurz dargelegt habe, inwiefern es von einem Selbstverschulden ausgehe. Das MIKA habe indes in keiner Weise dargelegt, inwiefern das fehlende Engagement und die nicht durchgehende Einnahme von Psychopharmaka etwas mit dem Verschulden am Sozialhilfebezug zu tun hätten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2. 2.2.1. Das Einspracheverfahren im Migrationsrecht ist kantonalrechtlich in §§ 7 f. EGAR und § 40 VRPG geregelt. Es unterliegt damit nicht den Regeln des Beschwerdeverfahrens gemäss den §§ 41 ff. VRPG. Vielmehr entscheidet die Einsprachebehörde, hier die Vorinstanz, gemäss § 40 Abs. 2 VRPG unter Berücksichtigung der Vorbringen der Partei neu und, e contrario zu -9- § 9 EGAR, mit voller Kognition. Der Botschaft des Regierungsrats des Kan- tons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (GR 07.27, S. 52) ist zu § 40 VRPG zu ent- nehmen, dass die Einsprache ein ordentliches, vollkommenes, nicht devo- lutives, reformatorisches, selbständiges und prinzipales Rechtsmittel sei. Das Einspracheverfahren im Migrationsrecht ist im Kanton Aargau als Rechtsmittelverfahren ausgestaltet, wobei der Einspracheentscheid nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch dieselbe Verwaltungsbe- hörde, das MIKA, ergeht. Daran ändert nichts, dass innerhalb des MIKA bislang sämtliche Einspracheentscheide durch den Rechtsdienst des MIKA ergingen und damit organisatorisch sichergestellt wurde, dass andere Per- sonen als die ursprünglich Verfügenden über die Einsprache entschieden haben. Da die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel darstellt, geht das Verfahren nicht an eine Beschwerdeinstanz über, womit der volle Entschei- dungsspielraum bei der ursprünglich verfügenden Behörde verbleibt (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.59 vom 27. Juni 2014, Erw. II/2.2 und WBE.2019.108 vom 2. Mai 2019 Erw. II/3.2). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Ein- spracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung er- setzt (BGE 132 V 368, Erw. 6.1; 131 V 407, Erw. 2.1.2). Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Verfügung des MIKA vom 5. Mai 2021 durch den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021 ersetzt wurde, wobei die Vorinstanz mit voller Kognition entscheiden konnte, weshalb für die Frage, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung vorliegt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz und nicht die Verfügung des MIKA massgebend ist. 2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten können (BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, Erw. 5.2; 138 I 232, Erw. 5.1). Dagegen wird nicht ver- langt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, wes- halb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, schadet es nicht, wenn die Behörde ihre Haltung nur - 10 - implizit zum Ausdruck bringt (BGE 141 V 557, Erw. 3.2.1 = Pra 105 (2016) Nr. 29; 140 II 345, Erw. 3.2 = Pra 104 (2015) Nr. 75). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann dadurch behoben werden, dass die vorinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 214). 2.2.3. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA sowie in der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide schon seit längerer Zeit an erheblichen gesundheitlichen Problemen und ihr sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert worden. Auch das MIKA habe in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2020 aner- kannt, dass diverse gesundheitliche Beschwerden bestünden, was zusam- men mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte als starkes Indiz für eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit zu werten sei. Auch wenn die IV- Stelle sowie das Versicherungsgericht zum Schluss gelangt seien, dass bei ihr keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehe, dürfe nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschul- det sei. Vielmehr müsse "gestützt auf die Akten davon ausgegangen wer- den, dass die Sozialhilfeabhängigkeit eben gerade unverschuldet" sei (MI- act. 251 f., 289). Bereits in seiner Verfügung vom 5. Mai 2021 führte das MIKA diesbezüglich aus, dass angesichts des durch das Versicherungsgericht festgestellten, fehlenden Engagements der Beschwerdeführerin in Bezug auf berufliche Massnahmen und ihre medizinische Behandlung sowie aufgrund der nicht durchgehenden Einnahme ihrer Psychopharmaka sehr wohl von einer (zu- mindest teilweisen) Selbstverschuldung auszugehen sei (MI-act. 269, 271). Im Einspracheentscheid setzt sich die Vorinstanz eingehend mit dem Ver- schulden am Sozialhilfebezug auseinander, was im Übrigen auch die Be- schwerdeführerin anerkennt (act. 24). Dabei führt sie im Wesentlichen aus, dass trotz der zweifellos bestehenden gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin sämtliche IV-Begehren abgewiesen worden und auf Neu- anmeldungen nicht eingetreten worden seien. Zuletzt habe das Versiche- rungsgericht der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. September 2018 eine Restarbeitsfähigkeit von 60% bzw. bei einer optimal durchgeführten psychopharmakologischen Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von 70% in adaptiver Tätigkeit statuiert. Die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Ar- beitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und es sei deshalb vom Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auszugehen. Diese Fest- stellungen des Versicherungsgerichts seien durch die Migrationsbehörden nicht in Frage zu stellen. Zwar habe sich die Gesundheitssituation der Be- schwerdeführerin gemäss Dr. med. E. zwischen 3. Februar 2020 und 29. September 2020 verschlechtert, aber eine neue Anmeldung bei der IV - 11 - sei nicht erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Be- schwerdeführerin trotz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2012 selbstverschuldet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ausser- dem ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr an einem Beschäftigungsprogramm mit einem 50% Pensum teil- nehme, dass sie wenigstens Teilzeit arbeiten könne. Dem Einspracheentscheid kann folglich entnommen werden, weshalb die Vorinstanz trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% bei der Be- schwerdeführerin von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug aus- ging. Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Wenn die Beschwerde- führerin demgegenüber vorbringt, das MIKA wäre gehalten gewesen, sich mit dem Gegenargument zu befassen, das (Selbstverschulden begrün- dende) Verhalten der Beschwerdeführerin sei durch ihre psychische Krank- heit begründet und könne ihr nicht vorgeworfen werden, kann ihr nicht ge- folgt werden. Dies, da dieses Argument weder explizit noch implizit aus den Ausführungen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör oder aus der Einsprache hervorgeht; mithin von der Vorinstanz nicht verlangt werden kann, in ihrer Begründung sämtlichen hypothetischen Ge- genargumenten der betroffenen Person vorzugreifen. 2.3. Nach dem Gesagten gehen die formellen Rügen der Beschwerdeführerin fehl und der Einspracheentscheid ist aus formeller Sicht nicht zu beanstan- den. 3. 3.1. 3.1.1. 3.1.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. 3.1.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheb- lich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und - 12 - 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Kon- kret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche So- zialhilfeabhängigkeit angenommen: - Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1); - Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Voll- ziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. No- vember 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft ge- treten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Aus- führungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Er- reichung das MIKA für ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli- gung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eige- nem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemein- schaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfe- abhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellen- wert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bun- - 13 - desgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entspre- chende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfe- bezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehe- paaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren potentiell erwerbstätigen Perso- nen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Massnahme. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu be- rücksichtigen. Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteile des Bundesge- richts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5, je mit Hinweisen). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich nicht zu erfüllen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2). 3.1.1.3. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zu- künftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selber für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen kön- nen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bis- herigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkom- mensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunfts- prognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglich- keiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. - 14 - Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist auch dann noch von einem dauerhaften Bezug auszuge- hen, wenn lediglich unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlusts auf entsprechende Leistungen verzichtet wird, ohne dass das Existenz- minimum des betroffenen Ausländers nachhaltig gesichert erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014, Erw. 3.7.1; 2C_345/2011 vom 3. Ok- tober 2011, Erw. 2.2; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schwei- zerischen Ausländerrecht, Zürich/Sankt Gallen 2022, N. 521). Ausserhalb von gesetzlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten vermögen Unter- stützungsleistungen Dritter, etwa von erwachsenen Kindern an ihre Eltern, den Existenzbedarf lediglich dort dauerhaft sicherzustellen, wo auch ein formgültig eingegangenes und dauerhaft rechtlich durchsetzbares privat- rechtliches Verpflichtungsgeschäft vorliegt und die Kinder nachweislich langfristig über die Mittel verfügen, um ihre Eltern zu unterstützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2017 vom 23. März 2018, Erw. 4.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014, Erw. 5.5). Dabei ist zu beachten, dass entsprechende Verpflich- tungserklärungen aufgrund des in Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) statuierten Schutzes vor übermässiger Bindung in der Regel nur für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (SPRING, a.a.O., N. 516). 3.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.1.1.5. Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungs- widerruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 AuG). Bei der Beurtei- lung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. - 15 - Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungsge- mässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Niederlas- sungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Pro- zess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei einer niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem ent- sprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozial- hilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rück- wirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerwor- benes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurück- haltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). 3.1.2. 3.1.2.1. Die Beschwerdeführerin musste von April 2003 bis Mai 2006 sowie von September 2009 bis Dezember 2011 in Q. und ab Januar 2012 bis heute in R. mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, wobei sich die bis zum 25. Februar 2022 bezogenen Leistungen auf über Fr. 320'000.00 (Fr. 108'438.40 in Q. + Fr. 212'366.05 in R. = Fr. 320'804.45) summieren (MI-act. 182; act. 60). Damit ist, wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt (act. 5) und durch die Beschwerdeführerin mehrfach anerkannt (MI- act. 250, 285; act. 20), im Sinne der dargelegten Praxis ohne Weiteres von einem erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen. Ihr Bezug zwischen Ende Januar 2020 und Ende Februar 2022 in Höhe von mindestens Fr. 45'000.00 (Sozialhilfesaldo per Ende Februar 2022 in Höhe von Fr. 212'366.05 abzüglich Sozialhilfesaldo per Ende Januar 2020 in Höhe von Fr. 167'658.450 ergibt Fr. 44'707.55) erreicht alleine bereits ein Ausmass, welches die Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1). Unter Mitberücksichtigung ihrer früheren Bezüge erscheint der nach dem 1. Januar 2019 erfolgte Sozialhilfebezug jedenfalls nicht derart unbedeutend, als dass nicht entsprechende Fernhaltemassnahmen zu erwägen sind. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verschärfung der Gesetzeslage nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihr bereits vor der entsprechenden Gesetzesänderung bewusst sein musste, dass von ihr eine bessere - 16 - Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials erwartet wird. Unerheblich erscheint auch, dass prozentual der weitaus grösste Teil des Sozialhilfebezugs in den Zeitraum vor der Gesetzesverschärfung fällt, würden ansonsten gerade diejenigen bevorzugt, welche bereits vor der Verschärfung jahrelang Sozialhilfe bezogen hätten. 3.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist zunächst festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt während mehr als 16 Jahren und seit mehr als 13 Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig ist. Damit erweist sich das retrospektive Ele- ment der Dauerhaftigkeit als erfüllt, was von der Beschwerdeführerin eben- falls anerkannt wird (act. 23). Im Rahmen der vorzunehmenden Zukunfts- prognose müssen sodann, wie bereits erwähnt (siehe soeben Erw. 3.1.1.3), allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, sie nehme seit dem 10. Mai 2021 an einem Beschäftigungsprogramm der F. teil, weswegen es sehr wahrscheinlich sei, dass sie sich in Zukunft im ersten Arbeitsmarkt integrieren könne. Ausserdem sei diese Teilnahme nicht einzig und alleine auf die Androhung ausländerrechtlicher Massnahmen zurückzuführen, sondern eine frühere Teilnahme sei wegen ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Zusätzlich müsse auf- grund der "sehr wahrscheinlichen Unterstützung durch die Tochter" und der Tatsache, dass sie in fünf Jahren das Rentenalter erreichen werde, schlichtweg davon ausgegangen werden, dass eine allmähliche Lösung von der Sozialhilfe zu erwarten sei. Betreffend die wirtschaftliche Situation der Tochter legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 4. Oktober 2021 zwei auf ihre Tochter ausgestellte Diplome des Verbands Schweizerischer Kaderschulen (VSK), ein Zertifikat der Euro- pean Certificate of Digital Literacy (ECDL) sowie ein Arbeitszeugnis der G. AG für einen Teilzeitarbeitseinsatz vom 18. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ins Recht (act. 50 ff.). Mit Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 12. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin ausserdem mit, dass ihre Tochter seit mehreren Monaten auf selbstständiger Basis Nachhilfeunterricht anbiete und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit in den letzten Monaten nur teilweise mit Sozialhil- feleistungen habe unterstützt werden müssen, weshalb in Zukunft eine Lö- sung von der Sozialhilfe zu erwarten sei (act. 68). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 bis am 9. November 2021 an einem Beschäftigungsprogramm der F. teilgenommen hat, wobei sie sich engagiert gezeigt habe (MI-act. 307; act. 60 f.). Zudem lässt sich dem Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2022 - 17 - entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 28. Juli 2022 eine zunächst bis zum 19. August 2022 befristete Stelle als Unterhaltsreinigerin im Teil- zeitpensum bei einer Reinigungsfirma angetreten hat (act. 76 f.). Aus dem mit Eingabe vom 12. September 2022 eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. September 2022 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin per 22. August 2022 eine unbefristete Stelle als Unterhaltsreinigerin im Teilzeit- pensum bei derselben Reinigungsfirma aufgenommen hat (act. 68 ff.). Ge- mäss der eingereichten Lohnabrechnung hat sie dabei im August 2022 während rund 52 Stunden gearbeitet (act. 72). Diese jüngsten Bemühun- gen der Beschwerdeführerin, sich beruflich zu integrieren, sind – wie be- reits durch die Vorinstanz festgestellt – als erfreulich zu betrachten. Jedoch ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 22) – zu be- rücksichtigen, dass die Teilnahme am besagten Programm und die Auf- nahme der Teilzeiterwerbstätigkeit erst spät und unter Druck des migra- tionsrechtlichen Verfahrens erfolgte, obwohl bereits das Versicherungs- gericht mit Urteil vom 19. September 2018 trotz bestehenden gesundheitli- chen Problemen von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausging (MI- act. 205 ff.; siehe hinten Erw. 4.3.2.2.2), sodass die Nachhaltigkeit der In- tegrationsbemühungen zumindest in Frage zu stellen ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbefristeten Anstellung als Unterhalts- reinigerin ein Erwerbseinkommen zu erzielen vermag, ist aktenkundig, dass dies nicht zur Lösung von der Sozialhilfe führte. Dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2022 der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass sie eine Vergütung im Stundenlohn erhält und die wöchentliche Min- destarbeitszeit in der Regel zehn Stunden beträgt (act. 69). Vor diesem Hintergrund erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass das Erwerbein- kommen der 59-jährigen, unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Beschwerdeführerin in Zukunft ausreichen wird, um sich vor dem Eintritt ins Rentenalter d.h. innerhalb der verbleibenden Jahre, von der Sozialhilfe zu lösen. Ihre voraussichtliche Altersrente wird sodann nach Auffassung des MIKA sowie der Vorinstanz nicht für die Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichen (MI-act. 270, act. 7). Diese Auffassung teilt die Beschwerdefüh- rerin offenbar, indem sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dank der finanziel- len Unterstützung durch ihre Tochter werden keine Ergänzungsleistungen notwendig sein und es könne somit auch nicht mehr von einer Sozialhilfe- abhängigkeit gesprochen werden (act. 23). Dass die Tochter der Be- schwerdeführerin in der Lage wäre, solche Unterstützungsleistungen aus- zurichten bzw. auf Grundlage von Art. 328 ZGB hierzu verpflichtet werden könnte, ergibt sich weder aus den mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ins Recht gelegten Dokumenten, noch aus den übrigen Akten. Zudem würden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) entsprechenden Verwandtenunter- stützungspflichten dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohnehin nach- gehen, womit ein zukünftiger Ergänzungsleistungsbezug keineswegs aus- geschlossen wäre. Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung der - 18 - Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit ebenfalls erfüllt ist. 3.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin durch ihren erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat. Damit erweisen sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als begründet. 4. 4.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhält- nismässig war, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit des Widerrufs zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan- der abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 4.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer künf- tigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (act. 27). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde indes auf den Standpunkt, vorliegend bestünde mit der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG eine mildere Massnahme, um das mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung angestrebte Ziel zu erreichen, womit die angeordnete Massnahme nicht erforderlich sei (act. 27). Wie be- reits festgestellt (siehe vorne Erw. 3.1.2.2), ist trotz der durch die Be- schwerdeführerin im Nachgang an die Verfügung betreffend den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung unternommenen Be- mühungen, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht davon auszu- gehen, dass sie sich dauerhaft vollständig von der Sozialhilfe wird lösen können. Dies umso weniger, als selbst die Aufnahme einer Teilzeiterwerbs- tätigkeit unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens nicht zu einem existenzsichernden Einkommen und damit zur Lösung von der Sozialhilfe - 19 - führte. Folglich würde eine ausländerrechtliche Verwarnung zwar die er- folgte Verhaltensänderung bei der Beschwerdeführerin bestärken, wäre aber nicht gleich geeignet, eine künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. Zumal auch sonst kein milderes Mittel ersichtlich ist, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin als erforderlich und ist zu verfügen, sofern sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. 4.3. 4.3.1. Zu klären bleibt, wie soeben erwähnt, ob der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die damit verbundene Wegweisung durch ein überwiegen- des öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheinen. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwie- gendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultie- ren. 4.3.2. 4.3.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat, ist dies bei der Be- messung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungsbe- willigung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Be- messung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu- nächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mut- masslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs ab- zustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezoge- nen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die Fürsorgeabhängigkeit auch in der absehba- ren Zukunft andauern oder wiederkehren wird, umso grösser ist das öffent- liche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. 3.1.1.5), dürfen bei der Feststellung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit erfüllt ist, grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Aus- serkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlas- sungsbewilligung der betroffenen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängig- keit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Stützt sich im konkreten Einzelfall die Feststellung einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch auf Bezüge, die vor dem 1. Januar 2019 erfolgt sind, während sich die betroffene Person bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, führt dies indes zu einer entsprechenden Relativierung - 20 - des öffentlichen Interesses, welches vom festgestellten Widerrufsgrund herrührt. In einer solchen Konstellation durfte nämlich die betroffene Per- son vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals gel- tenden Rechts davon ausgehen, der Sozialhilfebezug könne den Fortbe- stand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes ist der betroffenen Per- son der Teil des Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 1. Januar 2019 im Ver- trauen auf die damalige Rechtslage erfolgte, nicht gleichermassen vorwerf- bar, wie der Teil, welcher ab dem 1. Januar 2019 im (zu erwartenden) Wissen um die heute geltende Rechtslage erfolgte (vgl. ANNE KNEER/BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilli- gungen, in: ALBERTO ACHERMANN/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 35 ff., 49 ff.). Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichti- gen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der So- zialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 4.3; vgl. vorne Erw. 3.1.1.4). Fälle unverschul- deter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeab- hängigkeit zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Bot- schaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3810). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2). 4.3.2.2. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdefüh- rerin mit bisher bezogenen Leistungen von mehr als Fr. 300'000.00 als er- heblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren hingezogen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin auch in absehbarer Zukunft von der Sozialhilfe abhängig bleiben - 21 - wird (siehe vorne Erw. 3.1.2.2). Das öffentliche Interesse, ihre Niederlas- sungsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist indes einerseits, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres weit über 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz erst aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesrevision wegen Sozialhilfeab- hängigkeit widerrufen werden durfte. Andererseits ist zu beachten, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und die damit ver- bundene Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch vor dem 1. Januar 2019 und auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Art. 4 lit. d der Ver- ordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Januar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführerin musste also stets klar sein, dass sie sich aus migrationsrechtlicher Sicht fehlverhielt bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht eine Verhaltensän- derung von ihr erwartet wurde. Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnte sie aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass ihre fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würden. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit kann ihr deshalb bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den nachfolgenden Zeitraum, während welchem ihr bewusst sein musste, dass sie durch die Nichtteil- nahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlassungsbewilligung aufs Spiel setzt. Insgesamt ist daher das von der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfe- abhängigkeit der Beschwerdeführerin herrührende öffentliche Interesse an einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung entsprechend tiefer zu veranschlagen. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 – inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihr ihr diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich na- mentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend ge- machten gesundheitsbedingten Einschränkungen die Beschwerdeführerin effektiv daran gehindert haben, sich von der Sozialhilfe zu lösen. - 22 - Ausweislich der Akten leidet die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an psychischen und physischen Beschwerden (MI-act. 21, 223 ff., 229 f.). Der psychiatrische Bericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E., vom 3. Februar 2020 diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin eine aktuell mittelgradige rezidivierende depressive Störung, eine Dystymie sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung, weswegen sie aktuell unter psychiatrischer Medikation mit zwei ver- schiedenen Antidepressiva (Venlafaxin [75 mg] sowie Surmontil [100 mg]) steht. Gemäss dem psychiatrischen Bericht besteht seit Beginn der Be- handlung am 1. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei aus rein psychiatrischer Sicht ein Arbeitsversuch im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 20 bis 30% gewagt werden könne. Da die Beschwerdeführerin aber auch körperliche Einschränkungen aufweise, solle zusätzlich eine ent- sprechende Information vom Hausarzt eingeholt werden (MI-act. 229 f.). Gemäss Schreiben von Dr. med. E. vom 29. September 2020 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des erwähnten Berichts zusätzlich verschlechtert. Einerseits hätten die Angst- bzw. Paniksymptome "im Zusammenhang mit der Pandemie" deutlich zugenommen, andererseits sei Ende August die Mutter der Beschwer- deführerin gestorben, was die depressive Symptomatik deutlich ver- schlechtert habe. Auf dieser Grundlage sei von einem Arbeitsversuch im geschützten Rahmen bis etwa Ende 2020 abzuraten (MI-act. 231). Auf- grund ihrer gesundheitlichen Gebrechen meldete sich die Beschwerdefüh- rerin seit 1998 insgesamt fünf Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die zwei in den Jahren 1998 und 2004 gestellten Leistungsbegehren wurden dabei jeweils mit rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle vom 26. November 2001 und 26. Juli 2005 abgewiesen, auf die beiden Leistungsbegehren in den Jahren 2007 und 2011 wurde mit Verfügungen der IV-Stelle vom 15. November 2007 und 17. August 2011 nicht eingetre- ten. Das letzte von der Beschwerdeführerin gestellte Leistungsbegehren vom 19. Juni 2013 wurde ebenfalls mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. No- vember 2017 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht mit Urteil vom 19. September 2018 ab. In seinem Urteil stellte das Versicherungsgericht insbesondere fest, dass bei der Beschwer- deführerin trotz der ihr attestierten psychischen Störungen, von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen sei (MI-act. 205 ff.). Berichte von behandelnden Ärzten stellen grundsätzlich keine unabhän- gige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Über- dies widerspricht der Bericht des behandelnden Arztes der Beschwerde- führerin zumindest in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be- schwerdeführerin den dargelegten Einschätzungen der IV-Stelle sowie des - 23 - Versicherungsgerichts, welche praxisgemäss eine erhöhte Glaubhaftigkeit aufweisen (vgl. auch BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2). Zwar erfolgte die zuletzt ergangene Einschätzung durch das Versiche- rungsgericht gut zwei Jahre vor der jüngsten Einschätzung durch den be- handelnden Arzt. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten ersichtlich, zwischenzeitlich – insbesondere angesichts der offenbaren Verschlechterung ihres Zustands im Jahr 2020 – nicht erneut um eine Invalidenrente bemüht. Im Übrigen decken sich die aktuellen Diagnosen sowie die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin durch den behandelnden Arzt weitgehend mit dessen dem Versicherungsgericht im Urteilszeitpunkt bereits vorgelegenen Ein- schätzung vom 11. Oktober 2013 (MI-act. 223 ff.). Auf dieser Grundlage und unter Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin als zumindest teilweise selbstverschuldet zu bezeich- nen, weshalb das öffentliche Interesse leicht tiefer zu veranschlagen ist, als wenn der Sozialhilfebezug als gänzlich selbstverschuldet einzustufen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss vorbringt (act. 25), ihre teilweise mangelhafte Therapiebereitschaft sei auf ihre psychischen Erkrankungen zurückzuführen und könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz feststellte (act. 8), ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Be- schwerdeführerin an gesundheitlichen Gebrechen, insbesondere an Depressionen, leidet. Sodann ist allgemein bekannt, dass Antriebslosigkeit als häufiges Symptom von Depressionen gilt. Jedoch wurde im Urteil des Versicherungsgerichts bei der Beschwerdeführerin von einer vollen bzw. im darin zitierten Gutachten zumindest von einer 60%igen Arbeits- und Er- werbsfähigkeit ausgegangen, die bei einer optimal durchgeführten psychopharamakologischen Behandlung bis zu 70% erhöht werden könne (MI-act. 211). Auf dieser Grundlage dürfen von ihr – auch unter Berücksich- tigung ihres gesundheitlichen Zustands und trotz allfälliger Schwankungen – zumindest die Teilnahme an Therapien bzw. die regelmässige Einnahme von Medikamenten sowie berufliche Bemühungen erwartet werden. Ferner kann die Diagnose einer depressiven Störung für sich genommen nicht dazu führen, dass kein berufliches oder auf die Therapie der betroffenen Person gerichtetes Engagement mehr von ihr erwartet werden darf, zumal dies bedeuten würde, dass ein Selbstverschulden bei Vorliegen von depressiven Störungen von vornherein ausgeschlossen wäre bzw. die Diagnose einer depressiven Störung die betroffene Person von jeglicher Verantwortung in Bezug auf ihre wirtschaftliche Integration entbinden würde. - 24 - Schliesslich ändert auch der Umstand, dass sie bis zum Urteil des Versi- cherungsgerichts vom 19. September 2018 davon ausgegangen sei, ihr ge- sundheitlicher Zustand sei IV-rentenbegründend, nichts am Selbstver- schulden der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem mit Urteil des Versicherungsgerichts behandelten Leistungsbegehren vom 19. Juni 2013 bereits vier Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente gestellt hatte, von denen zwei abgelehnt und auf zwei nicht eingetreten wurde (MI-act. 206). Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin besten- falls vom Zeitpunkt ihres Leistungsbegehrens am 19. Juni 2013 bis zum Urteil des Versicherungsgerichts am 19. September 2018 davon aus- gehen, ihr gesundheitlicher Zustand sei IV-rentenbegründend. Sodann ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Vorstellung der Beschwerdeführerin, sie habe einen Anspruch auf Invalidenrente, ihrem Verschulden betreffend Sozialhilfebezug entgegenstehen sollte. Massgebend ist in diesem Zusam- menhang nämlich, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits durch das MIKA sowie die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen des Urteils des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 festgestellt wurde – in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten bzw. ihren Lebensunterhalt zumin- dest teilweise selbst zu bestreiten. Aus der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin dies unterliess, weil sie glaubte, einen IV-Rentenanspruch zu haben, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit anderen Worten ist ein Selbstverschulden einer Sozialhilfe beziehenden Person während eines laufenden Verfahrens betreffend IV-Rentenansprüchen nicht von vornherein ausgeschlossen, nur, weil die betroffene Person davon ausgeht, einen entsprechenden Anspruch zu besitzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre arbeitslos war und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Auch wenn sie bis 1. Januar 2019 noch darauf vertrauen konnte, dass ihre Sozialhilfe- abhängigkeit den Bestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, trifft sie an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere auch für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 – zumindest ein teilweises Ver- schulden. Gesamthaft betrachtet besteht damit ein grosses öffentliches In- teresse, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu wider- rufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. 4.3.3. 4.3.3.1. Dem festgestellten grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzu- stellen. - 25 - Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheit- lichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 4.3.3.2. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Be- ziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätz- lich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechen- bare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfrei- heit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeit- spanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 21. Juli 1994 in die Schweiz ein und stellte am 8. August 1994 ein Asylgesuch, welches das BFF mit Entscheid vom 10. Oktober 1994 abwies (MI-act. 36 ff.). Nach ihrer Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person (MI-act. 53) wurde ihr am 29. November 1995 der Familiennachzug bewilligt und am 24. Januar 1996 - 26 - eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem damaligen Ehe- mann erteilt (MI-act. 74, 81). Damit lebt sie heute seit über 27 Jahren ord- nungsgemäss in der Schweiz. Die sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grund- sätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 185). Damit ist bei ihr in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf ihre sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszuge- hen. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Die Beschwerdeführerin übersiedelte im Alter von 30 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte sie ihre gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhal- tensweisen – kann demnach bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Be- schwerdeführerin in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass – entge- gen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz (act. 10) – nicht bereits des- halb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge über kein trag- fähiges soziales Beziehungsnetz, weil sie am meisten Kontakt zu ihrer Tochter habe. Es ist denn nicht aussergewöhnlich, dass die engste zwischenmenschliche Beziehung der geschiedenen Beschwerdeführerin diejenige zu ihrer Tochter ist. Der Aktennotiz der Sozialen Dienste der Ge- meinde R. ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine feste Beziehung habe (MI-act. 188), womit wohl – entgegen der offenbaren Ansicht der Vorinstanz – nicht eine Freundschaftsbeziehung, sondern eine - 27 - Liebesbeziehung gemeint ist, weshalb auch daraus grundsätzlich keine mangelhafte soziale Integration abgeleitet werden kann. Aus derselben Aktennotiz geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Nachbarin habe, die sie unterstützt habe, als es ihr psychisch nicht gut gegangen sei. Ausserdem hat das Versicherungsgericht der Be- schwerdeführerin eine "stabile Einbettung in einem Freundeskreis" zuge- standen (MI-act. 217). Daher ist anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin gewisse Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie pflegt. Demgegenüber räumt sie in der Beschwerde (act. 29 f.) selbst explizit ein, sie verfüge über keine engen und regelmässigen Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin besonders enge soziale Beziehungen ausserhalb ihrer Familie pflegt, was aufgrund ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Obschon ihr bereits die Vorinstanz diesbezüglich eine mangelhafte Integration vorgeworfen hat, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nichts vor, was diese Annahme widerlegen würde. Insbesondere vermag auch ihr gesundheitlicher Zustand und ihr Fernbleiben von der Be- rufswelt ihre mangelhafte soziale Integration nicht zu relativieren, zumal ihr gemäss den Feststellungen des Versicherungsgerichts die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden konnte und ihr Gesundheitszustand nie so gravierend war, dass hierdurch eine soziale Integration verunmöglicht worden wäre. Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerde- führerin damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer mangelhaften Integration auszugehen. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt im Jahr 2012 als Hilfspflegerin und Küchenhilfe in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden in Windisch (MI- act. 190, 206, 223). Seither war sie nicht mehr arbeitstätig, obwohl ihr ge- mäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 eine teil- weise Arbeitstätigkeit seit 2006 zuzumuten wäre (MI-act. 211, siehe vorne Erw. 4.3.2.2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 bis am 9. November 2021 an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen hat und seit dem 28. Juli 2022 in einer Reinigungsfirma als Unterhaltsreini- gerin im Teilzeitpensum tätig ist, ändert dies an ihrer mangelnden berufli- chen Integration nichts, erfolgte die Teilnahme doch erst unter dem Druck des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens. Ihre späten Integra- tionsbemühungen lassen sich – entgegen der offenbaren Auffassung der - 28 - Beschwerdeführerin (act. 22) – auch nicht mit ihrer gesundheitlichen Situation erklären, nachdem diese in einem offenkundigen Widerspruch zum Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 stehen und seither kein neues IV-Verfahren aufgrund einer Verschlechterung der Ar- beitsfähigkeit angestrengt wurde (siehe vorne Erw. 4.4.2.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt (act. 30), das private Interesse könne im Falle der Sozialhilfeabhängigkeit nicht anhand der beruflichen und wirtschaftlichen Integration bemessen werden, da ein Widerruf in solchen Fällen überhaupt erst aufgrund der fehlenden berufli- chen und wirtschaftlichen Integration infrage komme, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufenthaltsdauer einer Person in der Schweiz verbunden mit der dabei erfolgten Integration bildet vielmehr auch in diesen Fällen Aus- gangspunkt für die Bemessung des privaten Interesses, da im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung vorzuneh- men ist (siehe vorne Erw. 4.3.3.1). Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer eine klar mangelhafte Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde aufgrund der erst vor kurzem angetretenen Arbeitsstelle nicht in ein stabiles Arbeitsumfeld eingreifen. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezieht die Be- schwerdeführerin seit mehreren Jahren materielle Hilfe (siehe vorne Erw. 3.1.2.1), wobei ihr Lebensunterhalt komplett durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. soeben Erw. 4.3.3.2.5). Gleichzeitig geht aus dem in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug der Gemeinde S. vom 1. September 2020 hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sechs nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 4'185.09 registriert waren (MI-act. 174 f.). Insbesondere aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit ist die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer als klar mangelhaft einzustufen. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Jedoch ist ihre Integration in kultureller und sozialer - 29 - Hinsicht als mangelhaft zu qualifizieren, während ihr in beruflicher und wirt- schaftlicher Hinsicht eine klar mangelhafte Integration attestiert werden muss. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration der Beschwerdeführerin somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem grossen privaten Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 4.3.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinats- beziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer erwachsenen Tochter, C., im gemeinsamen Haushalt (MI-act. 272; act. 11, 31, 60) und macht in ihrer Beschwerde diesbezüglich sinngemäss geltend (act. 31), sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf die Anwesenheit ihrer Tochter als äusserst vertraute Person angewiesen und eine Trennung würde zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen, weshalb zwischen ihr und ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei. Zu prü- fen ist deshalb, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein besonderes, über gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängig- keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung und damit eine faktische Familiengemeinschaft ausserhalb der Kernfamilie anzunehmen ist. Ein sol- ches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3, und 2C_108/2018 vom 28. September 2018, Erw. 5.3). Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_1048/2017 vom 13. August 2018, Erw. 4.4.2, 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017, Erw. 2, und 2C_867/2016 vom 30. März 2017 Erw. 2.2). - 30 - Aus dem Schreiben von Dr. med. E. vom 3. Februar 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung, einer Dysthymie und einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet (MI-act. 229 f.). Gleichwohl wurde ihr stets eine teil- weise Arbeitsfähigkeit attestiert (MI-act. 211; vgl. hierzu auch Erw. 4.3.2.2.2). Ferner geht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. September 2018 hervor, dass die Beschwerdeführerin eine intakte Tagesstruktur hat und mit Hilfe ihrer Tochter auch Haushaltsaufgaben erledigt (MI-act. 216 f.). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin seit mehre- ren Monaten im Teilzeitpensum arbeitstätig, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass sie zumindest teilweise arbeitsfähig ist (vgl. act. 60 f.; siehe vorne Erw. 3.1.2.2). Aus alldem folgt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden, insbesondere trotz ihrer psychischen Erkran- kung, in der Lage ist, ihren Alltag alleine zu gestalten und dass sie bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben nicht auf die Hilfe ihrer Tochter angewie- sen ist. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesundheits- situation der Beschwerdeführerin bei einer Trennung von ihrer Tochter dahingehend verändern würde, dass sie nunmehr Alltagsaufgaben nicht mehr alleine erledigen könnte. Deshalb ist zwischen der Beschwerdeführe- rin und ihrer Tochter nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, weshalb eine faktische Familieneinheit aus- serhalb der Kernfamilie zu verneinen ist (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 39051/03 in Sachen Emonet gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Dennoch ist die enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer erwach- senen Tochter – die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund der be- stehenden Haushaltsgemeinschaft und den Vorbringen in der Beschwerde anzunehmen ist – bei der Bemessung des privaten Interesses an ihrem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Sie führt jedoch lediglich zu einer leichten Erhöhung des privaten Interesses. Insgesamt resultiert für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre familiäre Situation ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. 4.3.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass die Betroffene in der Schweiz eine - 31 - bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Her- kunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizi- nische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2019, Erw. 3.2.1). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin angeht, lässt sich den obigen Ausführungen (Erw. 4.3.2.2.2) entnehmen, dass sie seit längerer Zeit an gesundheitlichen Problemen leidet und seit dem 1. März 2013 in ambulanter und medikamentöser psychiatrischer Behandlung steht, die gemäss dem behandelnden Arzt weiterhin aufrecht zu erhalten ist (MI-act. 229 f.). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde sind jedoch Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine adäquate ambulante psychiatrische und medikamentöse Behandlung in der Türkei nicht gewährleistet wäre, weshalb ihr unter diesem Aspekt keine entscheidrelevante Erhöhung ihres privaten Interesses zuzubilligen ist. 4.3.3.5. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte die Beschwerdeführerin ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie ihre Adoleszenz in der Türkei, bevor sie das Land erstmals im Alter von 25 Jahren verliess und in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 36). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihr die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor ver- traut sind. Es sind ihr in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungs- chancen in der Türkei zu attestieren. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)In- tegrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die be- troffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. - 32 - Nachdem die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 25 Jahre ihres Lebens in der Türkei verbrachte (siehe vorne Erw. 4.3.3.5.2) und dort eine universitäre Ausbildung begonnen hatte (vgl. MI-act. 187), ist davon auszugehen, dass sie ihre Muttersprache nach wie vor beherrscht. Sie macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihr auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in ihrem Heimatland zu attestieren. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- bindungen macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, in der Türkei über kein tragfähiges familiäres und soziales Netz zu verfügen (act. 31). Aufgrund der langen Landesabwesenheit und da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihr Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung in die Türkei weitgehend neu aufbauen müsste. Dies dürfte sie, insbesondere aufgrund ihres Alters, ihrer langjährigen Abwesenheit im Berufsleben (siehe hinten Erw. 4.3.3.5.5), ihrer bereits in der Schweiz mangelhaften so- zialen Integration (siehe vorne Erw. 4.3.3.2.4) und ihrer gesundheitlichen Beschwerden (siehe vorne Erw. 4.3.3.4), überfordern. Nach dem Gesagten sind ihr damit in sozialer Hinsicht schlechte Eingliederungschancen im Hei- matland zu attestieren, womit unter diesem Aspekt von einem erhöhten pri- vaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Be- schwerdeführerin in der Türkei betrifft, lässt sich den Akten entnehmen, dass sie in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen und ein Wirtschafts- studium an der Universität begonnen hatte, aber über keinen Abschluss verfügt (MI-act. 187, 223). Jedoch ging sie in der Schweiz während mehr als 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte bis vor kurzem gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 3.1.2.1 f.). Nach dem Gesagten dürfte es ihr bei einer Rückkehr in die Türkei schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Ver- gleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu ihren Gunsten an, dass sie in der Türkei keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre ihr wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre langjährige Arbeitslosigkeit sei durch eine beschränkte bzw. fehlende Ar- beitsfähigkeit bedingt. Obwohl sämtliche Leistungsbegehren an die IV- Stelle, zuletzt bestätigt durch das Versicherungsgericht, abgewiesen wur- - 33 - den, ist mit den Feststellungen des Versicherungsgerichts von einer teil- weisen Arbeitsunfähigkeit wegen Bestehens von gesundheitlichen Proble- men auszugehen (MI-act. 205 ff; siehe vorne Erw. 4.3.2.2.2). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die heute 59-jährige Be- schwerdeführerin aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheitssituation in der Lage sein wird, in ihrem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Entsprechend ist in beruflich- wirtschaftlicher Hinsicht gesamthaft von schlechten Wiedereingliederungs- chancen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auszugehen. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausreise in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die Situation im Heimatland erhöht sich demnach das private Interesse. Dies in erster Linie mangels eines tragfähigen Beziehungsnetzes und beruflich-wirtschaftlicher Reintegrationschancen im Heimatland. 4.3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 4.3.3.2.7) aufgrund ihrer familiären Situation so- wie der Situation im Heimatland und ist insgesamt als gross bis sehr gross zu bezeichnen. 4.3.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen besteht damit kein überwiegendes öffentliches Interesse. Vielmehr überwiegt das private Verbleibeinteresse der Beschwerdeführerin das öffentliche Fernhalteinteresse. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beschwerdeführerin schon seit über 27 Jahren in der Schweiz einen ordnungsgemässen Aufenthalt hat, ihre er- wachsene Tochter als ihre einzige Bezugsperson in der Schweiz lebt und ihre soziale und beruflich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Türkei gefährdet erscheint. Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweisen sich jedoch mangels überwiegenden - 34 - öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. Dies auch vor dem Hinter- grund, dass bis zum 1. Januar 2019 ein Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach über 15-jährigem ordentlichen Aufenthalt unzulässig gewesen wäre und auch neurechtlich in solchen Konstellationen nur äusserst zurückhaltend anzuordnen ist (vgl. dazu be- reits vorne Erw. 3.1.1.5 und 4.3.2.2.1). 5. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerde- führerin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführerin wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich um ihre wirtschaftliche Integration zu bemühen. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach ihre Sozialhilfeabhängigkeit und damit eine erneute Nichtteilnahme am Wirt- schaftsleben zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegwei- sung aus der Schweiz führen kann. Insbesondere wird von ihr erwartet, dass sie sich weiterhin um einen Erwerb bemüht, auch wenn dieser nicht oder noch nicht existenzsichernd ist. Zudem hat sie sich, sollte sie dazu dereinst in der Lage sein, soweit möglich, um Rückzahlung ihrer Sozial- hilfeschulden zu bemühen. Sollte die Beschwerdeführerin erneut in vor- werfbarer Weise Sozialhilfeleistungen beanspruchen oder anderweitig zu Beanstandungen Anlass geben, steht es dem MIKA frei, ihre Anwesen- heitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei ihre sonstigen In- tegrationsmisserfolge mitzuberücksichtigen. Diesfalls müsste sich die Be- schwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelassen. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass sie trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich wirtschaftlich zu integrieren und zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen, und insbesondere auch ihre Bezie- hung zu ihrer hier lebenden Tochter sie nicht zu Integrationsbemühungen zu veranlassen vermag. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthalts- beendender Massnahmen kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Entfernung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz nochmals höher und gleichzeitig das private Interesse an ihrem weiteren Verbleib tiefer zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. - 35 - 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. - 36 - 4. 4.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgelt- lichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechts- kraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 4.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 18. August 2021 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird unter Androhung des Widerrufs ihrer Nieder- lassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 37 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 13. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Özcan