III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Anliegen. Die Aufhebung der Feststellungsverfügung erfolgt von Amtes wegen und daher ausserhalb des Beschwerdeverfahrens. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.