Der Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellt keine Beweisanträge auf Partei- oder Zeugenbefragungen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, so dass keine zusätzlichen Beweise zu erheben sind. Eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) liegt nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung besteht.