Er beschreibt seine Tätigkeit als Betreuung von Hunden bzw. "Hundesitting". Entsprechende Aktivitäten bleiben – soweit sie keine Listenhunde betreffen, er sie selber ausübt und sie sich im üblichen Rahmen bewegen – weiterhin möglich. Ein wesentlicher Grundrechtseingriff, insbesondere ein Eingriff in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), ist nicht erkennbar. 7. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wird mangels Entscheidrelevanz nicht eingegangen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.