6. Die Anordnung des Vermittlungsverbots liegt im öffentlichen Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG): Sie trägt vorab dem Tierschutz Rechnung, indem sie die Übergabe an ungeeignete Halter verhindert, und dient zudem der öffentlichen Sicherheit. Die Anordnung erweist sich zudem ohne Weiteres als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG). Sie ist geeignet und erforderlich, um problematischen Platzierungen von Hunden Einhalt zu gebieten. Entsprechend seiner Argumentation beabsichtigt der Beschwerdeführer nicht, Hunde zu verkaufen. Er beschreibt seine Tätigkeit als Betreuung von Hunden bzw. "Hundesitting".