Die Aufzählung von möglichen Massnahmen in § 18 Abs. 1 HuG ist nicht abschliessend. Es sind Anordnungen vorgesehen, die für den jeweiligen Hundehalter einschneidender sind als ein Verbot der Vermittlung bzw. Weitergabe von Hunden. § 18 Abs. 1 lit. b und e HuG erwähnen namentlich die Beschlagnahme von Hunden sowie ein Hundehalteverbot. Schliesslich sind Hundehaltende verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen (§ 5 Abs. 1 lit. e HuG). Diese Pflicht muss auch bzw. umso mehr gelten, wenn der Beschwerdeführer über das blosse Hundesitting hinaus längerfristige Platzierungen von Hunden veranlasst.