Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 919; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 94). Das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; § 2 Abs. 1 VRPG) gilt auch für solche Nebenbestimmungen von Verfügungen. Diese brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein;