Im Bereich gewerbsmässiger Vermittlungen von Hunden, die vom Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erfasst ist, wäre § 18 Abs. 1 HuG als gesetzliche Grundlage aber nicht ausreichend, um eine entsprechende Tätigkeit zu verbieten. Eine genügend bestimmte gesetzliche Bestimmung läge dafür nicht vor. - 14 - 5.3. 5.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer bestritt, mit der Betreuung und Vermittlung von Hunden ein Einkommen zu erzielen, fragt sich indessen, ob § 18 Abs. 1 HuG als Grundlage dienen könnte, um ihm in genereller Hinsicht die Vermittlung bzw. Weitergabe von Hunden zumindest im Kanton Aargau zu untersagen.