Beim Erlass des Hundegesetzes äusserte der Gesetzgeber die Meinung, dass Regelungen betreffend Hundezuchten im Bundesrecht verankert sein sollten, da das Platzieren beziehungsweise der Handel mit Hunden über die Kantonsgrenzen hinaus stattfinde. Mit dieser Argumentation wurde mithin eine kantonale Bewilligungspflicht abgelehnt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli 2009, Hundegesetz, Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 09.217, S. 19). Es ist zwar zutreffend, dass die Aufzählung der Massnahmen in § 18 Abs. 1 HuG nicht abschliessend ist. Im Bereich gewerbsmässiger Vermittlungen von Hunden,