5.2. Der Auffassung der Vorinstanz könnte nicht gefolgt werden, soweit sie § 18 HuG als gesetzliche Grundlage betrachtet, um eine gewerbsmässige Vermittlung von Hunden in der Schweiz zu verbieten. Das Hundegesetz ist entsprechend seinem Anwendungsbereich auf das Hundewesen im Kanton Aargau beschränkt. Beim Erlass des Hundegesetzes äusserte der Gesetzgeber die Meinung, dass Regelungen betreffend Hundezuchten im Bundesrecht verankert sein sollten, da das Platzieren beziehungsweise der Handel mit Hunden über die Kantonsgrenzen hinaus stattfinde.