5. 5.1. Die Vorinstanz erwog, der Veterinärdienst habe das Vermittlungsverbot zwar nicht auf § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 HuG abgestützt, aufgrund "der Stossrichtung der Massnahme liege diese Grundlage aber ebenso nahe" (angefochtener Entscheid, Erw. 4d, S. 11 f.).