grundsatzes nur die Vermittlungstätigkeit generell verboten (und – wie gesehen [vgl. vorne Erw. 3] – gestützt auf das Hundegesetz das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential untersagt; das Halten anderer Hunde ist ihm mithin gestattet). Das generelle Vermittlungsverbot rechtfertigt sich umso mehr, als bei vom Beschwerdeführer vermittelten Hunden wiederholt Probleme auftraten und diese von ihren Haltern mehrfach wieder zurückgegeben werden mussten (zu Malinois-Hund "Joe/Covi" vgl. vorne Erw. II/1.2; Vorakten 18, 24, 102 ff., 215, 277; Beilage 27 zur Eingabe vom 7. September 2021; zu American Pitbull Terrier "Joker" vgl. Vorakten 213;