23 Abs. 1 TSchG ist insofern ausgewiesen. Demzufolge wäre es im Grundsatz gerechtfertigt gewesen, gestützt auf die erwähnte Bestimmung dem Beschwerdeführer das Halten sowie das Vermitteln sämtlicher Hunde zu untersagen. Unabhängig davon hat ihm der Veterinärdienst in Nachachtung des Verhältnismässigkeits- - 13 -