4.4. Der Veterinärdienst hat ein Halteverbot für Listenhunde ausgesprochen (vgl. vorne Erw. 3) und dieses mit einem Vermittlungsverbot für Hunde verbunden. Aufgrund der Akten ist hinlänglich belegt, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekundet bzw. Regeln ignoriert und missachtet (vgl. vorne Erw. 2 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG ist insofern ausgewiesen.