4.3. Nach Art. 13 Abs. 1 TSchG bedarf der gewerbsmässige Handel mit Tieren einer Bewilligung. Eine kantonale Bewilligung benötigt gemäss Art. 101 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) unter anderem, wer ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt (lit. a), gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet (lit. b) oder pro Jahr mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen abgibt (lit. c Ziffer 1). Über eine entsprechende Bewilligung verfügt der Beschwerdeführer nicht.